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Update zur COVID-19-Kurzarbeit – Phase 3 beschlossen

Corona-News – 24.09.2020

Während sich die Unternehmen noch in der Abwicklung und Abrechnung der derzeitigen Kurzarbeitsphasen befinden, wurde die Phase 3 der Kurzarbeit beschlossen. Mit Verlängerungsmöglichkeit ab 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 geht das COVID-19-Kurzarbeitsmodell in die dritte Runde und bildet eine Mischung zwischen Altbekanntem aus Phase 1 und 2 und neuen Regelungen.

Weiters wurde seitens des AMS die Berechnungsmethode der Kurzarbeitsbeihilfe rückwirkend mit 1. Juni 2020 angepasst. Diese Berechnungslogik bringt gerade bei einer geringeren Anzahl an Ausfallsstunden und bei Bezügen über der Höchstbeitragsgrundlage im Gegensatz zu Phase 1 empfindlich niedrigere Beihilfen.

1 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit kann in Phase 3 nur mehr auf bis zu 30 % reduziert werden und darf maximal 80 % der bisherigen Normalarbeitszeit betragen. In Phase 1 und 2 war noch eine Reduktion auf bis zu 10 % der Arbeitszeit möglich sowie eine maximale Arbeitszeit von 90 %. Eine Unterschreitung der Arbeitszeit unter
30 % kann in Sonderfällen mittels Genehmigung der Sozialpartner umgesetzt werden. Wie diese Sonderfälle definiert werden, bleibt abzuwarten.

2 Nettoersatzrate

Die Nettoersatzrate in Höhe von 80/85/90 % bleibt für die Beschäftigten ebenso weiterhin aufrecht, wie die Behaltefrist für die Dienstgeber 1 Monat nach Ende der Kurzarbeit. Ab 1. Oktober 2020 werden allerdings Lohn-/Gehaltserhöhungen (zB KV-Anpassungen, Biennalsprünge) im Gegensatz zu den Vorgängermodellen bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt (dynamische Betrachtungsweise).

3 Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Um Missbrauchsfälle im Rahmen der Kurzarbeit vorzubeugen, wurde für Phase 3 neu eingeführt, dass im Rahmen der Verlängerung der Kurzarbeit eine Prognoserechnung des Unternehmens unter Berücksichtigung der geplanten wirtschaftlichen Entwicklung der Sozialpartnervereinbarung beizulegen ist. Bisher wurden noch keine Regelungen über den erforderlichen Detaillierungsgrad der Planungsrechnung und den zu prognostizierenden Planungszeitraum veröffentlicht.

4 Weiterbildungsbereitschaft während der Kurzarbeit

Für Dienstnehmer besteht während der Nicht-Arbeitszeit eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft. Die Nicht-Arbeitszeit umfasst die vom AMS durch die Kurzarbeitsbeihilfe vergütete Ausfallszeit. Die Weiterbildung wird vom AMS gemeinsam mit dem Unternehmen durchgeführt. Sofern ein Arbeitsbedarf durch das Unternehmen vorliegt und die Weiterbildungsmaßnahmen dadurch unterbrochen werden, können diese innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.

5 Lehrlinge

Die Ausbildung von Lehrlingen wird sichergestellt, auch für Betriebe, die sich lange in Kurzarbeit befinden.

6 ASVG-Höchstbeitragsgrundlage

Neu ist weiters, dass die Kurzarbeitsbeihilfe für Entgeltanteile über der ASVG-HöchstbeitragsgrundlageAnchor (EUR 5.370,00) nicht mehr gebührt. Übersteigen die für die tatsächliche Arbeitsleistung und Entgeltfortzahlung zustehenden Bezüge bereits die Höchstbeitragsgrundlage, gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe mehr.

Für Details bzw. Fragen stehen wir Ihnen gerne wie gewohnt als Diskussionspartner zur Verfügung und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung Ihrer Anliegen.

Autor:innen

  • Johannes Edthaler
    Rechtsanwalt | Partner
  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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