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COVID-19-Update: Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

Corona-News – 18.12.2020

Angesichts der neuen, 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, dürfen wir Sie über folgende relevante Neuerungen im Hinblick auf Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz informieren:

Die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz wurden dahingehend verschärft, dass die Abstandspflicht von mindestens einem Meter und die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) immer dann besteht, wenn nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzvorkehrungen (etwa Plexiglaswände, Trennwände) minimiert werden kann. Ein physischer Kontakt zu anderen Personen ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit in einem Einzelbüro erfolgt. Bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Mitarbeiter im selben Büro ist jedoch verpflichtend ein MNS zu tragen, wenn nicht sonstige, technische Schutzvorkehrungen (Plexiglaswände, Trennwände) eingerichtet werden können.

Außerdem sind nunmehr vorrangig sonstige, technische Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände, Trennwände) einzurichten. Nur bei sonstiger Unmöglichkeit der Arbeitsverrichtung sind organisatorische Maßnahmen (zB das Bilden von festen Teams) als Schutzvorkehrungen zulässig und ausreichend. Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht es überdies frei, strengere Regelungen im Hinblick auf das eben Ausgeführte zu vereinbaren.

Das Betreten von Arbeitsorten, an denen Dienstleistungen erbracht werden, bei welchen aufgrund ihrer Eigenart der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, ist weiterhin nur bei durchgehendem Tragen eines MNS zulässig und wenn während der gesamten Dienstleistung keine Speisen und Getränken konsumiert werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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