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COVID-19-Update: Homeoffice aus arbeitsrechtlicher Sicht

Corona-News – 29.03.2021

Am 25. März 2021 wurde der arbeitsrechtliche Teil des Homeoffice-Pakets beschlossen. Nachstehend dürfen wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen geben, die ab 1. April 2021 in Kraft treten.

1 Definition Homeoffice

Homeoffice liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistung in der Wohnung erbringt. Wesentlich dabei ist die Regelmäßigkeit und die Tätigkeit in einer Privatwohnung, bei der es sich nicht zwingend um die eigene Wohnung handeln muss. Der Begriff umfasst auch eine Wohnung in einem Nebenwohnsitz sowie die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten. Nicht umfasst ist hingegen die Erbringung von Arbeitsleistungen in einem öffentlichen „Coworking Space“. Der Begriff „regelmäßig“ wurde vom Gesetzgeber nicht definiert, weshalb hierbei enorme Unsicherheit besteht, da die Regelmäßigkeit eine Voraussetzung für den arbeitsrechtlichen Kostenersatzanspruch des Arbeitnehmers darstellt. Die diesbezüglichen Entwicklungen bleiben abzuwarten, wobei der Begriff der Regelmäßigkeit wohl nicht zu eng ausgelegt werden darf.

2 Vereinbarung und Freiwilligkeit

Es wurde weder ein Anspruch auf Homeoffice noch ein einseitiges Weisungsrecht des Arbeitgebers normiert. Notwendig ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die stets auf Freiwilligkeit beruht. Die Vereinbarung ist aus Beweisgründen schriftlich zu fassen, sodass von mündlichen Vereinbarungen abzuraten ist. Nunmehr wurde auch die Möglichkeit geschaffen, Rahmenbedingungen hinsichtlich Homeoffice in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Unter Rahmenbedingungen sind insbesondere Regelungen über die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren private Nutzung, das Rückkehrrecht vom Homeoffice und Regelungen zum (pauschalen) Kostenersatz zu verstehen. Um eine wirksame Homeoffice Vereinbarung tatsächlich zu begründen ist dennoch eine Einzelvereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer notwendig, weshalb es für uns fraglich erscheint, wie viel Anwendungsbereich für die Betriebsvereinbarung überhaupt verbleibt.

3 Auflösung einer Homeoffice Vereinbarung

Gesetzlich festgelegt wurde, dass die Homeoffice Vereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufgelöst werden kann. Befristungen und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten können weiterhin zusätzlich zu dieser gesetzlichen Auflösungsmöglichkeit vertraglich vereinbart werden. Fristlose, einseitige Widerrufsmöglichkeiten sind vor dem Hintergrund der – selbst bei wichtigem Grund einzuhaltenden – Monatsfrist nach neuer Rechtslage nicht mehr zulässig. Bestehende Homeoffice Vereinbarungen, die dahingehende Regelungen enthalten, sollten nach der nunmehrigen Schaffung expliziter gesetzlicher Bestimmungen überarbeitet werden, um einen rechtskonformen Zustand zu schaffen.

4 Haftung für Schäden an Arbeitsmittel

Bestimmungen des DHG sind auch im Homeoffice anzuwenden. Schäden, die Angehörige (oder zB Haustiere) desselben Haushalts verursachen, sind nach nunmehriger Regelung dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Damit gelten die Haftungserleichterungen des DHG zugunsten des Arbeitnehmers auch in diesen Fällen.

5 Bereitstellung an Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (Laptop, Handy, Internet) für seine Tätigkeit im Homeoffice zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht und nimmt der Arbeitnehmer seine eigenen Arbeitsmittel in Anspruch, muss diesem dafür eine angemessene (pauschale) Abgeltung geleistet werden. Das Gesetz definiert die Angemessenheit der Abgeltung jedoch nicht. Das kann zu Auslegungsproblemen im Einzelfall führen. Eine Orientierung anhand der tatsächlichen Aufwendungen ebenso wie anhand der nunmehr vorgesehenen gesetzlichen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Beträge
(EUR 3,00 pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr) sollte jedenfalls erfolgen.

6 Arbeitszeit

Sämtliche Bestimmungen des AZG und des ARG gelten auch bei Tätigkeiten im Homeoffice. Damit sind insbesondere Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit zu beachten und die gesetzlich vorgesehenen Pausen und Ruhezeiten einzuhalten. Es besteht eine Verpflichtung zur Arbeitszeitaufzeichnung.

Ergänzung: Risikofreistellung

Ergänzend dürfen wir Sie über die Verlängerung der COVID-19 Risikofreistellung informieren. Arbeitnehmer, die über ein ausgestelltes COVID-19-Risiko-Attest verfügen, können weiterhin (vorerst bis 31. Mai 2021) von ihrer Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung freigestellt werden. Auch die Sonderfreistellung ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche für schwangere Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit einen physischen Körperkontakt erfordert, wurde bis 30. Juni 2021 verlängert. Arbeitgeber können sich die dadurch entstandenen Kosten auf Antrag rückerstatten lassen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Ausgestaltung von neuen Homeoffice Vereinbarungen oder bei der Prüfung und gegebenenfalls Anpassung von derzeitigen Vereinbarungen. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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