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COVID-19-Update: 3-G-Regelung am Arbeitsplatz

Corona-News – 21.10.2021

Gerne möchten wir Sie im Folgenden über die aktuellen Neuerungen im Zusammenhang mit der geplanten
3-G-Regelung am Arbeitsplatz informieren, welche ab 1. November 2021 in Kraft tritt. Die Verordnung dazu soll heute veröffentlicht werden.

3-G-Regelung am Arbeitsplatz 

Die Regelung tritt am 1. November 2021 in Kraft, wobei eine Übergangsfrist bis einschließlich
14. November 2021 vorgesehen ist. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist können all jene, die keinen
3-G-Nachweis vorlegen können, auf das verpflichtende, durchgehende Tragen von FFP2-Masken am Arbeitsplatz ausweichen.

Arbeitnehmer müssen zukünftig am Arbeitsplatz verpflichtend einen gültigen 3-G-Nachweis vorlegen, und zwar in jenen Fällen, in denen der physische Kontakt zu anderen Personen, wie zB Kunden oder Kollegen, nicht ausgeschlossen werden kann. Selbiges gilt für Inhaber und Betreiber von Geschäften. Der 3-G-Nachweis muss während der Anwesenheit am Arbeitsplatz bereitgehalten werden. Ausgenommen sind nur jene Arbeitnehmer, bei denen kein Kontakt zu anderen Personen möglich ist, wie zB die Tätigkeit im Homeoffice oder bei LKW-Fahrern, die alleine unterwegs sind.

Für den Gesundheitsbereich gelten strengere Maßnahmen. Das Betreten von Arbeitsorten ist demnach nur mit 3-G-Nachweis möglich und die Testintensität für nicht geimpfte oder nicht genesene Arbeitnehmer wird erhöht. Weiters ist auch eine 3-G-Pflicht für Spitzensportler vorgesehen.

3-G-Nachweis

Aktuell können laut § 1 Abs 2 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung folgende Nachweise zur Erfüllung der 3G-Regelung verwendet werden:

  • Negativer Antigentest (24 h gültig)
  • Negativer PCR-Test (72 h gültig)
  • Impfzertifikat
    • Eine Impfung mit zwei vorgesehenen Impfdosen (zB Pfizer, AstraZeneca, Moderna) ist nach der Zweitimpfung 360 Tage gültig.
    • Bei einem Impfstoff mit nur einer vorgesehenen Impfdosis (zB Johnson & Johnson) muss nach 270 Tagen eine Auffrischung erfolgen.
  • Genesungsnachweis (180 Tage gültig)
  • Nachweis über neutralisierende Antikörper bzw „Antikörpertest“ (90 Tage gültig)
  • Absonderungsbescheid aufgrund einer nachweislich festgestellten COVID-19-Erkrankung (180 Tage gültig)

Kontrolle und Rechtsfolgen 

Kontrolliert werden soll der 3-G-Nachweis durch den Arbeitgeber. Laut Angaben vom Ministerium reichen hier „stichprobenartige Kontrollen“ aus. Es können täglich oder mehrmals wöchentlich Kontrollen, je nach Art des 3-G-Nachweises, vorgesehen werden. Auch sind Schwerpunktkontrollen möglich. Scharfe Einlasskontrollen sind hingegen nicht erforderlich.

Bei Verstößen gegen die 3-G-Pflicht drohen für Arbeitnehmer Strafen bis zu EUR 500,00 und für Arbeitgeber bis zu EUR 3.600,00 nach dem 3. COVID-19-Maßnahmengesetz.

Zusätzlich verliert der Arbeitnehmer sein Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn er sich beharrlich weigert, einen 3-G-Nachweis zu erbringen. Auch kann auf bereits bestehende arbeitsrechtliche Möglichkeiten, wie der Aussprache einer Verwarnung oder Kündigung, zurückgegriffen werden.

Maskenpflicht

Hinsichtlich der bisher bestehenden Maskenpflicht können Arbeitnehmer ab 1. November 2021 durch Vorlage eines 3-G-Nachweises von dieser Verpflichtung entbunden werden. Ausgenommen davon sind Alten- und Pflegeheime sowie Spitäler, wo das Tragen eines MNS-Schutzes zusätzlich zum 3-G-Nachweis verpflichtend ist.

Für Kunden bzw Besucher gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse, wie zB Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel. In Pflege- und Gesundheitseinrichtungen gilt das Tragen einer FFP2-Maske zusätzlich zur 3-G-Regelung. In sonstigen Bereichen, wie zB nicht lebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen, muss entweder ein 3-G-Nachweis erbracht oder eine FFP2-Maske getragen werden. In sämtlichen 3-G-Settings wie zB in der Gastronomie, in Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren sowie Veranstaltungen gilt weiterhin keine Maskenpflicht.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin