We for you in
Wechseln zu: LeitnerLaw
News > Alles Wesentliche zur Kurzarbeit im zweiten Lockdown

Alles Wesentliche zur Kurzarbeit im zweiten Lockdown

Corona-News – 18.11.2020

Mit heute, 17. November 2020, tritt ein verschärfter Lockdown in Kraft und bringt vor allem für den Handel und für Anbieter persönlicher Dienstleistungen massive Einschränkungen mit sich. Wie bereits beim „Lockdown light“, der mit 3. November 2020 in Kraft getreten ist (siehe Beitrag vom 2. November 2020), ist es daher auch in dieser Phase notwendig, bestimmte Punkte der Kurzarbeit Phase III zu adaptieren. Wie immer haben unsere Experten die für Sie wesentlichsten Punkte kurz zusammengefasst:

1 Rückwirkende Antragstellung

Anträge auf Kurzarbeit ab 1. November 2020 können nun bis zum Ende des (aktuellen) Lockdowns, somit also bis Sonntag, 6. Dezember 2020 gestellt werden. Von dieser Verlängerung der rückwirkenden Antragsfrist sind nicht nur Betriebe, die von Betriebsschließungen betroffen sind, sondern alle Betriebe und Branchen umfasst.

2 Bestehende Anträge in Phase III

Hat ein Unternehmen bereits einen Kurzarbeitsantrag in Phase III (ab 1. Oktober 2020) gestellt und ist nun auf Grund des neuerlichen Lockdowns von einer Betriebsschließung erfasst, so gilt folgendes:

  • Wurde im bereits eingebrachten Antrag eine Arbeitszeit zwischen 30 % und 80 % beantragt und ist auf Grund des Lockdowns eine weitere Herabsetzung der Arbeitszeit unter 30 % erforderlich, so ist ein Änderungsbegehren bis zum Ende des genehmigten Kurzarbeitszeitraums einzubringen (Beilage 2 der SP-V 8.0).
  • Wurde bereits im Zuge des Antrags eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 30 % beantragt und bewilligt und ist für die Phase des Lockdowns eine Reduktion der Arbeitszeit auf 0 % erforderlich, so ist nach derzeitigem Stand vorerst kein neues Begehren einzubringen. Im Rahmen des bereits bewilligten Begehrens kann die Arbeitszeit für die Phase des Lockdowns auf 0 % reduziert werden, ohne Anrechnung dieser Zeiten auf die durchschnittliche Mindestarbeitszeit.

3 Abgeltung Trinkgeldentfall

Dienstnehmer in der Gastronomie und Hotellerie sowie in der Kosmetik-, Friseur- und Massagebranche haben im November Anspruch auf eine einmalige Lockdown-Zulage in Höhe von EUR 100,00, die den Nettoverlust durch entgangene Trinkgelder ausgleichen soll. Abgabenrechtlich handelt es sich dabei um eine abgabenbefreite Corona-Prämie.

Die Kosten für die Lockdown-Zulage werden im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS ersetzt. Dazu ist für den Abrechnungsmonat November das Brutto vor Kurzarbeit im AMS-Antrag pauschal um EUR 80,00 zu erhöhen. Daraus ergibt sich durch die Berechnungslogik der Kurzarbeitsbeihilfe ein um rund EUR 100,00 höherer Beihilfenbetrag.

4 Stundungsanträge bei der Österreichischen Gesundheitskasse

Im Hinblick auf die angespannte Liquiditätslage von Betrieben, die unmittelbar von Betriebsschließungen betroffen sind, hat die ÖGK wieder Stundungsmöglichkeiten für fällige Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen. Die Beiträge für die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020 können demnach gestundet und in Form von Raten entrichtet werden. Beachten Sie aber, dass auf die gestundeten Beträge Verzugszinsen iHv 3,38 % pa anfallen.

Diese Erleichterung kann von Betrieben in Anspruch genommen werden, die unmittelbar mit einem Betretungsverbot belegt wurden sowie auch von Unternehmen, die indirekt von den Auswirkungen der bestehenden Betretungsverbote (wie zB Zulieferer von Hotels) betroffen sind. Die bestehenden Liquiditätsprobleme sind bei der Antragstellung darzulegen.

Beiträge für Dienstnehmer in Kurzarbeit, für freigestellte Angehörige einer Risikogruppe (COVID-19-Risiko-Attest) oder für abgesonderte Personen sind generell von Stundungen bzw Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach den gesetzlichen Regelungen bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten (ohne Verzugszinsen).

5 Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in COVID-19-Kurzarbeit

Arbeitgeber können ab sofort einen Antrag für Schulungskostenbeihilfe für Dienstnehmer in der Kurzarbeit (SfK) beim AMS stellen. Gefördert wird die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen Kursen mit einer Dauer von mind 16 Kursstunden. Die Auswahl des Kurses hat durch das Unternehmen zu erfolgen. Die Förderhöhe beträgt 60 % der anerkennbaren Kurskosten (zB Kursgebühren oder Honorare externer Trainer). Der Antrag ist vor Kursbeginn über das eAMS-Konto zu stellen.

Autor:innen

  • Johannes Edthaler
    Rechtsanwalt | Partner
  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

Let's get in touch!
Kontakt