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Aktuelle Informationen zum Lockdown in Oberösterreich und Salzburg

Corona-News – 18.11.2021

Angesichts des dramatischen Infektions­geschehens in Oberösterreich und Salzburg dürfen wir Sie über neueste Entwicklungen informieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die rechtlichen Grundlagen (Verordnung) für den Lock­down noch nicht veröffentlich sind. Diese sollen erst morgen im Hauptausschuss beschlossen werden. Folgendes ist bisher bekannt:

1 Lockdown Salzburg / Oberösterreich

Es gilt ab Montag, 22. November 2021, ab 0.00 Uhr ein strenger Lock­down für das Bundesland Salzburg und Ober­österreich von dem alle Personen, geimpft und ungeimpft, betroffen sein werden. Die konkreten Re­gelungen orientieren sich wohl an den bisherigen Lockdowns, etwa der Osterruhe im Osten Österreichs. Es gelten daher Ausgangs­beschränkungen mit den bisher bekannten Ausnahmen (näheres dazu unter Punkt 2). Gastronomie, Hotellerie und Handel, der über den täglichen Bedarf hinausgeht, bleiben geschlossen.

Für Betriebe die von diesen behördlichen Maß­nahmen direkt betroffen sind, werden gesonderte Kurzarbeits-Bestimmungen gelten. Diese werden morgen von den Sozialpartnern vorgestellt.

Der Lockdown betrifft zum Teil auch die Schulen. Diese bleiben offen, es gibt aber einen Appell für Distance-Learning und die Kinder, sofern möglich, zuhause zu lassen. Selbiges gilt für elementar­pädagogische Einrichtungen (Kindergärten, etc).

Die voraussichtliche Dauer des Lockdowns beträgt mindestens drei, höchst­wahrscheinlich aber eher vier Wochen. Eine Öffnung vor Weihnachten wird angepeilt, es muss aber der weitere Verlauf des Infektions­geschehens abgewartet werden. Hier soll eine Entscheidung bis spätestens 17. Dezember 2021 kommuniziert werden und vielleicht Lockerungen zumindest für Geimpfte beschlossen werden.

In Salzburg und Oberösterreich sollen die gleichen Maß­nahmen umgesetzt werden. Die beiden Landesregierungen haben gemeinsam ein Ersuchen an die Bundes­regierung gestellt, um diesen Lockdown zu verhängen und gleiche Maßnahmen zu gewährleisten. Allenfalls kann dies als Grundlage für weitere Bundeländer gelten.

2 Maßnahmen im Lockdown

Folgende Maßnahmen werden ab nächster Woche im Lock­down voraussichtlich gelten:

¬ Ganztägige Ausgangsbeschränkungen, ausgenommen davon sind voraussichtlich folgende Zwecke:

¬ Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:

¬ Kontakt mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebens­partnern, engsten Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) oder einer einzelnen wichtigen Bezugsperson
¬ Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
¬ Inanspruchnahme von Gesundheits­leistungen, COVID-Testungen und -Impfungen
¬ Deckung des Wohnbedürfnisses
¬ Befriedigung religiöser Grund­bedürfnisse
¬ Versorgung von Tieren
¬ Aufenthalt im Freien: alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haus­halt oder mit den oben erwähnten Personen
¬ Erforderliche berufliche Zwecke oder Ausbildungszwecke
¬ Gefahrenabwendung
¬ Betreuungs- und Hilfeleistungen unterstützungsbedürftiger Per­sonen sowie Ausübung familiärer Rechte und Pflichten
¬ Wahrnehmung unaufschiebbarer behördlicher bzw gerichtlicher Wege, Teilnahme an Wahlen

 

¬ Für den Handel bedeutet dies:

¬ Erlaubte Öffnung für Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Verkauf von medizinischen Produkten, Tankstellen, oÄ

Take-Away in der Gastronomie sowie Click-und-Collect im Handel wird erlaubt sein. Die 3-G-Pflicht am Arbeits­platz bleibt weiterhin bestehen.

3 Bundesweiter Lockdown?

Ein bundesweiter Lockdown wird bei der morgigen Landes­hauptleutekonferenz besprochen, weshalb mit weiteren Neuigkeiten morgen zu rechnen ist.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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