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3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Corona-News – 22.01.2021

Angesichts des nunmehr veröffentlichten Entwurfs der 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung dürfen wir Sie über wesentliche anstehende Änderungen per 25. Jänner 2021 informieren:

1 Abstandsregelungen und FFP2-Maskenpflicht

Allgemein gilt, dass bei Betreten von öffentlichen Orten im Freien und öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen ein nunmehriger Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen einzuhalten ist. Beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten von öffentlichen Orten ist zusätzlich ein Mund- und Nasenschutz zu tragen.

In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt zukünftig ebenso ein Abstand von 2 Metern und eine Verpflichtung zur Tragen von FFP2-Masken (für Fahrgäste und Mitarbeiter). Das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer höherwertigen) wird somit für folgende Bereiche verpflichtend sein:

  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • Fahrgemeinschaften und Taxis
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels
  • Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (körpernahe Dienstleistungen sind weiterhin untersagt)
  • Märkte
  • Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
  • Gastronomie (sofern geöffnet)
  • Beherbergungsbetriebe (sofern geöffnet)

Die FFP2-Pflicht gilt auch für genesene und geimpfte Personen. Schwangere sind von der allgemeinen Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen (§ 15 Abs 6 der Verordnung).

Darüber hinaus wurde normiert, dass alle zulässigen Dienstleistungen tunlichst im elektronischen Wege anzubieten sind.

2 Orte der beruflichen Tätigkeit

Es gibt weiterhin lediglich eine Empfehlung für Home-Office, jedoch keine konkrete Anordnung. Auch an Arbeitsorten gilt nunmehr die 2-Meter-Abstandsregelung und eine Verpflichtung zum Tragen von Masken, sofern keine anderen Maßnahmen gesetzt werden, die das Infektionsrisiko minimieren (Plexiglaswände, Einzelbüros, Schichteinteilung etc). Einvernehmlich können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch strengere Maßnahmen getroffen werden (zB FFP2-Maskenpflicht).

3 Testpflicht

Für folgende Berufsgruppen werden wöchentliche Testungen vorgesehen:

  • Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt (Handel, allgemeine Dienstleistungen, Verkehr: Unter unmittelbarem Kontakt im Sinne dieser Bestimmung ist – nach dem Sinn und Zweck der Verordnung – persönlicher Kontakt zu verstehen)
  • Lehrer und Pädagogen bei Kontakt zu Schülern
  • Lagerlogistik, wenn Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
  • Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr)
  • Spitzensport

Hinsichtlich der Testpflicht gilt, dass alle sieben Tage ein negativer Antigen-Test oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden muss. Darüber ist dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von 7 Tagen bereitzuhalten. Kann dieser Nachweis nicht vorgezeigt werden, ist bei Kundenkontakt, Kontakt mit Kindern oder Schülern sowie Parteienverkehr eine FFP2-Maske verpflichtend zu tragen.

Jene Personen, die von den obigen Definitionen umfasst sind, haben die Wahl zwischen der Durchführung eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 – spätestens alle 7 Tage – oder dem Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten bzw einem höheren Standard entsprechenden Maske bei Kundenkontakt, Kontakt mit Kindern oder Schülern sowie bei Parteienverkehr.

Auch bei negativem Testergebnis besteht jedoch in Handelsbetrieben weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines normalen Mund- und Nasenschutzes.

Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, müssen nicht an den regelmäßigen Berufsgruppentestungen teilnehmen. Sie müssen am Arbeitsplatz allerdings einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

  • Die Verordnung soll mit 25. Jänner 2021 in Kraft treten und mit Ablauf des 3. Februar 2021 außer Kraft treten. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich aktuell nur um einen Entwurf handelt und laufende Änderungen vorbehalten sind.

Bei Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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