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COVID-19-Update: Problemstellungen bei der Kurzarbeit

Corona-News – 11.12.2020

Anlässlich der vermehrten Berichte hinsichtlich verschärfter Kontrollen der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sowie der erschwerten Genehmigung von Anträgen in Phase III dürfen wir Ihnen nachstehend einen kurzen Überblick zu aktuellen Fehlern bei der Beantragung geben und etwaige Rechtsfolgen bei missbräuchlicher Inanspruchnahme darstellen:

1 Fehler bei der Antragstellung 

Aktuelle Erfahrungen aus der Praxis bei der Beantragung von Kurzarbeit in Phase III zeigen, dass die Anträge eine wesentlich längere Zeit benötigen, um vom AMS genehmigt zu werden. Einerseits erfolgen aktuell strengere Prüfungen der Anträge selbst, andererseits passieren vermehrt Fehler bei der Beantragung. Um eine schnelle Abwicklung zu gewährleisten, wären folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Verwendung der aktuellen Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 8.0)
  • Kontrolle, ob die Sozialpartnervereinbarung und das Beihilfen-Begehren übereinstimmen (hins Beschäftigtenstand, Arbeitszeitausfall etc)
  • Unterschrift des Arbeitgebers auf der Sozialpartnervereinbarung
  • Unterschriften der Mitarbeiter sind vollständig (beim Nachreichen der Unterschriften muss klar sein, zu welchem Begehren und zu welcher Sozialpartnervereinbarung diese nachgereicht werden)
  • Ab einem Ausfall der Arbeitszeit von 70,01 % ist zwingend Beilage 2. der Sozialpartnervereinbarung (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) auszufüllen und zu unterfertigen. Häufig werden Anträge abgelehnt, weil keine ausreichende wirtschaftliche Begründung in Beilage 2. angeführt ist. Es bedarf einer besonderen wirtschaftliche Begründung, die Angabe von Umsatzzahlen in Beilage 1 ist nicht ausreichend.
  • Kontrolle, ob der Kurzarbeitszeitraum auch korrekt angeführt wird (nicht bis 31. März 2020!)

2 Rückforderungsanspruch des AMS

Stellt sich heraus, dass ein Unternehmen in der Fördermitteilung bzw Fördervereinbarung festgelegte Bestimmungen bezüglich Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands, des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalls nicht eingehalten hat, oder falsche Ausfallstunden gemeldet hat, kann je nach Schwere des Verstoßes die Kurzarbeitsbeihilfe ganz oder teilweise entzogen und bereits ausbezahlte Teilbeträge zurückgefordert werden.

3 Betrug §§ 146 ff StGB

Gibt ein Unternehmen wissentlich falsche Angaben hinsichtlich der Ausfallstunden an, um so eine höhere Kurzarbeitsbeihilfe zu erhalten, ist aus strafrechtlicher Perspektive der Tatbestand des Betrugs nach § 146 StGB erfüllt, da der Unternehmer mit Vorsatz (im Wissen, dass er bei ordnungsgemäßer Abrechnung weniger Beihilfe bekäme) das AMS durch Täuschung (Meldung einer höheren Anzahl an Ausfallstunden) über Tatsachen (Anzahl der Ausfallstunden) zu einer Handlung (Überweisung der höheren Beihilfe) verleitet, die das AMS bzw den Staat am Vermögen schädigt und den Unternehmer bereichert.

Das StGB sieht bei Betrug eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vor. Für Schäden über EUR 5.000,00 ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Sollte die zu Unrecht bezogene Kurzarbeitsbeihilfe über EUR 300.000,00 hinausgehen, liegt ein qualifizierter Betrug vor und es drohen bis zu zehn Jahre Freiheits­strafe. Bei wiederholter Begehung über einen längeren Zeitraum hinweg handelt es sich um gewerbsmäßigen Betrug, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist.

Achtung: Nicht nur Unternehmer, sondern auch Arbeitnehmer können sich des Betruges strafbar machen: Hat ein Arbeitnehmer falsche Angaben bezüglich seines Beschäftigungsausmaßes gemacht, kann er als Beitragstäter zum Betrugsdelikt bestraft werden.

4 Förderungsmissbrauch § 153b StGB

Wegen Förderungsmissbrauchs machen sich Unternehmen „nur“ strafbar, wenn die erlangte Beihilfe nachträglich zweckwidrig verwendet wird. Gemäß § 37 Abs 3 ASMG dient der Zweck der Kurzarbeitsbeihilfe dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. § 153b StGB könnte daher verwirklicht sein, wenn entgegen diesem Zweck des § 37 Abs 3 ASMG die Kurzarbeitsbeihilfe verwendet für.

Der Förderungsmissbrauch ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Bei einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen.

5 Unterentlohnung LSD-BG

Im Zusammenhang mit Kurzarbeitsbeihilfenmissbrauch kann es zudem zu einer Unterentlohnung und somit zu verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen kommen, da die Nichtgewährung sämtlicher nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Mindestentgeltbestandteile (auch von Zulagen, Zuschlägen oder Sonderzahlungen) unter Strafdrohung steht. Je nach Phase der Kurzarbeit ist dabei eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

Die Geldstrafe beträgt für jeden unterentlohnten Arbeitnehmer EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00, bei mehr als drei unterentlohnten Arbeitnehmern EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00 pro Arbeitnehmer.

6 Kontrollverfahren 

Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe wird im Rahmen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz („CFPG“) kontrolliert. Es handelt sich dabei um eine Prüfung durch die Abgabenbehörden, welche im Zuge einer Außenprüfung vorgenommen wird. Das Finanzamt handelt dabei als Gutachter für die zuständige Förderstelle. Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen werden hinsichtlich der eigentlichen Prüfungshandlungen analog angewendet. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist als Prüfungsgegenstand dem Prüfungsauftrag zu entnehmen. Das Parteiengehör muss gewahrt werden, ebenso ist eine Schlussbesprechung abzuhalten. Ein Prüfungsbericht ist dann zu erstellen, wenn unrichtige oder falsche Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnten. Bei vorliegendem Verdacht auf Betrug oder Förderungsmissbrauch hat das Finanzamt die Staatsanwaltschaft zu informieren.

7 Sanierungsmöglichkeiten 

Sollte nachträglich hervorkommen, dass die Kurzarbeitsbeihilfe in unrichtiger Höhe bezogen wurde – weil beispielsweise falsche Arbeitszeiten geführt wurden und somit mehr Ausfallstunden gemeldet wurden, als tatsächlich gearbeitet wurde – ist aus unternehmerischer Sicht eine Sanierung dringend geboten. Aus strafrechtlicher Sicht kann eine solche durch Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beihilfe erfolgen (tätige Reue). Es muss zu einer vollständigen Schadenswiedergutmachung kommen.

Verwirklicht sich zusätzlich der Tatbestand der Unterentlohnung, ist auch nach § 29 Abs 3 LSD-BG das den Arbeitnehmer zustehende Entgelt nachträglich zu leisten (ebenso tätige Reue). Wird dies zeitgerecht vorgenommen – vor ersten Erhebungshandlungen der zuständigen Kontrollbehörden – kann eine etwaige Strafbarkeit aus beiden Gesetzen heraus (StGB und LSD-BG) saniert werden.

Sollte eine interne Prüfung ergeben, dass mitunter Fehler bei der Kurzarbeitsabrechnung passiert sind, ist eine rasche Sanierung unumgänglich. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit einem Compliance-Check im Hinblick auf die Beantragung und die Abwicklung der Kurzarbeitsbeihilfe.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Autor:innen

  • Christina Hödlmayr
    Rechtsanwältin | Partnerin

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