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Corona-Kurzarbeit – so geht es wirklich!

Corona-News – 20.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliche Maßnahmen! Um unsere Gesundheit zu schützen, hat die Regierung das COVID-19-Maßnahmenpaket beschlossen, welches auch einen massiven Einschnitt in unser Wirtschaftsleben bedeutet. Damit unsere Wirtschaft dadurch keinen bleibenden Schaden davontragen muss, hat unsere Regierung unter anderem die Corona-Kurzarbeit eingeführt. Die Umsetzung dieser wichtigen Maßnahme – die Kurzarbeitsbeihilfe für Millionen von Dienstnehmern (Link „Aktuelle Informationen zu Kurzarbeit und Entgeltfortzahlung“) – wurde nun nach tagelangen zähen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern endlich finalisiert.

Die gute Nachricht: Sie wurde deutlich attraktiver, als es am Sonntag noch den Eindruck machte. Die wichtigsten Änderungen und die Antworten auf die häufigsten Fragen dürfen wir Ihnen in diesem Newsletter präsentieren.

Bin ich zu spät dran mit meinem Antrag?

Nein. Der Antrag auf COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe kann auch rückwirkend gestellt werden, frühestmöglicher Beginnzeitpunkt der Kurzarbeitsperiode ist der 1. März 2020. Neben dem Antrag an das AMS auf COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe (Link) ist die Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung (Link) oder Sozialpartnervereinbarung Betriebsvereinbarung (Link) vorzulegen, wobei die jeweilige Sozialpartnervereinbarung auch (ehestmöglich) nachgereicht werden kann.
Klargestellt wurde, dass eine vorherige Verständigung des AMS bzw eine Beratung durch das AMS nicht erforderlich ist. Der Antrag kann per E-Mail eingebracht werden.

Gilt das Kurzarbeitsmodell auch für Arbeitgeber, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind?

Ja, auch andere Sozialpartner wie bspw die Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer und andere Interessensvertreter haben bereits Muster für Sozialpartnervereinbarungen zur Verfügung gestellt.

Auch gemeinnützige Organisationen, welche nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, können das Kurzarbeitsmodell in Anspruch nehmen.

Körperschaften öffentlichen Rechts sind allerdings von der Kurzarbeit ausgenommen.

Müssen Urlaub und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit abgebaut werden?

Nein. Im gestern veröffentlichten Modell der Corona-Kurzarbeit ist der zwingende Konsum von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit nicht mehr vorgesehen. Diese Voraussetzung wurde gegenüber der ursprünglichen Version vom vergangenen Sonntag abgeändert.

Der Arbeitgeber ist lediglich dazu angehalten, sich ernstlich um den Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben der Arbeitnehmer (auch während des Kurzarbeitszeitraumes) zu bemühen. Kommt keine Einigung mit dem Betriebsrat oder den Dienstnehmern über den Abbau zu Stande, schadet dies dem Arbeitgeber jedoch nicht.

Welcher Betrag ist den Dienstnehmern auszubezahlen?

Während der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber das Teilzeitarbeitsentgelt für die vereinbarte reduzierte Arbeitszeit und zusätzlich eine Kurzarbeitsunterstützung, welche gewährleistet, dass der Arbeitnehmer seine ihm zustehende Nettoersatzrate erhält. Die Nettoersatzrate beträgt nach folgender Staffelung entweder 80 %, 85 % oder 90 %.

Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über EUR 2.685,00 erhalten ein Entgelt von 80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen EUR 1.700,00 und 2.685,00 erhalten 85 %, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter EUR 1.700,00 erhalten 90 %.

Maßgeblich ist das Entgelt inkl Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte.

Berechnungsbeispiel:

  • Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von EUR 2.050,00 (netto EUR 1.509,15). Die Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit um 90 % verringert (3,85 statt 38,5 Wochenstunden).
  • Das Teilzeit-Kurzarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt daher brutto EUR 205,00.
  • Zusätzlich zum Teilzeit-Kurzarbeitsentgelt erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kurzarbeitsunterstützung.
  • Die Kurzarbeitsunterstützung muss so hoch sein, dass dem Arbeitnehmer nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer ein Nettobezug von 85 % des bisherigen Nettobezuges in Höhe von EUR 1.282,78 verbleibt. In diesem Beispiel sind dies EUR 1.449,91 brutto.
  • In Summe beträgt das neue Bruttogehalt, bestehend aus Teilzeit-Kurzarbeitsgehalt und Kurzarbeitsunterstützung also EUR 1.654,91 (= EUR 205,00 + EUR 1.449,91).

Wie hoch ist die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS?

Die Mehrkosten durch die Kurzarbeitsunterstützung werden vom AMS durch die Kurzarbeitsbeihilfe gefördert. Diese berechnet sich aus der Multiplikation der vom AMS veröffentlichten Pauschalsätze und der durch die Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden.

Grundlage für die Ermittlung des Pauschalsatzes ist das Bruttoentgelt im letzten voll entlohnten Monat vor Einführung der Kurzarbeit (ohne beitragsfreie Bezugsbestandteile wie Diäten sowie ohne Sonderzahlungen und Überstunden). Liegt kein regelmäßiges Entgelt vor, ist der Durchschnitt der letzten 13 Wochen heranzuziehen. Im Falle von Teilzeitbeschäftigung ist der Pauschalsatz mit der betrieblichen Normalarbeitszeit zu multiplizieren und durch die individuell vereinbarte Normalarbeitszeit zu dividieren.

Beispiel: Dienstnehmer mit 20 Wochenstunden (40 Stunden kollektivvertragliche Normalarbeitszeit) bezieht ein monatliches Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von EUR 840,00. Der Pauschalsatz beträgt laut veröffentlichter Tabelle des AMS (Link Tabelle) für ein Bruttoentgelt zwischen EUR 800,00 und EUR 850,00 pro Ausfallsstunde EUR 6,48. Dieser Satz ist mit dem Faktor 40/20 umzurechnen. Die Kurzarbeitsbeihilfe beträgt daher EUR 12,96 pro Ausfallsstunde.

Wie werden die ausgefallenen Ausfallstunden berechnet?

Die ausgefallenen Arbeitsstunden sind für jeden Mitarbeiter und jeden Monat zu erfassen und zu berechnen. Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallsstunden besteht die Verpflichtung, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und auf Verlangen dem AMS vorzulegen (Achtung: auch leitende Angestellte, die in die Kurzarbeit aufgenommen werden, müssen daher Arbeitszeitaufzeichnungen führen).

Beispiel:

  • Die Normalarbeitszeit (auf Basis vor Kurzarbeit) beträgt 167 Stunden im Monat.
  • Im Abrechnungsmonat wurden 17 Arbeitsstunden tatsächlich geleistet und bezahlt (10 % der früheren Normalarbeitszeit).
  • Die 150 Ausfallstunden sind mit dem Pauschalsatz iHv EUR 15,77 (bei einem Bruttogehalt von EUR 2.050,00) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine Kurzarbeitsbeihilfe von EUR 2.365,50 monatlich.

Überstunden und bezahlte Nichtleistungsstunden aufgrund von Krankheit und Urlaub oder Zeitausgleich gelten als bezahlte Stunden.

Die Kurzarbeitsbeihilfe ist grundsätzlich so hoch angesetzt, dass auch Lohnnebenkosten und anteilige Sonderzahlungen abgegolten werden. In bestimmten Konstellationen kann es dennoch zu Mehrkosten kommen, die weiterhin vom Dienstgeber zu tragen sind. Gerne unterstützen wir Sie mit Vergleichs- und Probeberechnungen.

Welche Informationen benötige ich für den Antrag?

Zur Berechnung der Zahlen, die am Antrag anzugeben sind, benötigen Sie eine Liste aller von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer mit dem monatlichen Bruttoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit und der Anzahl der voraussichtlichen Ausfallsstunden im Kurzarbeitszeitraum.

Diese Liste ist zu trennen nach Arbeitnehmern, welche bis zu EUR 1.700,00 brutto verdienen, die zwischen EUR 1.700,00 und EUR 2.685,00 brutto verdienen und Arbeitnehmern, die mehr als EUR 2.685,00 brutto verdienen. Zusätzlich sind Arbeitnehmer, die über der Höchstbeitragsgrundlage verdienen (EUR 5.370,00) und ebenfalls von Kurzarbeit betroffen sind, noch gesondert anzuführen.

Weiters sind die Umstände anzugeben, die zu den vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben und eine Einführung von Kurzarbeit erforderlich gemacht haben.

Wie und wann erfolgt die Abrechnung?

Bis zum 28. des Folgemonats ist dem AMS eine Abrechnungsliste vorzulegen. Diese Abrechnungsliste beinhaltet für jeden Arbeitnehmer die Summe der geleisteten bezahlten Arbeitsstunden, die Summe der Arbeitsausfallsstunden, den Arbeitsverdienst, den maßgeblichen Pauschalsatz und die ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung. Das AMS stellt für die Übermittlung dieser Daten eine Abrechnungsdatei zur Verfügung, die über das eAMS-Konto zu übermitteln ist.

Müssen alle Mitarbeiter die Vereinbarung unterschreiben?

Bei Betrieben mit Betriebsrat ist die Betriebsvereinbarung vom Betriebsrat zu unterzeichnen. Bei Betrieben ohne Betriebsrat ist die Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung von allen Dienstnehmern, welche in die Kurzarbeit einbezogen werden, zu unterzeichnen.

Wie ist vorzugehen, wenn die tatsächliche Arbeitszeit nicht der vereinbarten Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitmodell entspricht?

Gültig ist eine Kurzarbeitsvereinbarung nur, wenn über die gesamte Dauer der Kurzarbeit (idR 3 Monate) der geplante Arbeitszeitausfall 10 – 90 % der bisherigen Normalarbeitszeit entspricht.

Kommt es im Kurzarbeitszeitraum zu einer Unterschreitung der Mindestreduktion von 10 % (zB wegen rasch verbesserter Auftragslage), ist dies möglich und stellt keinen Rückforderungstatbestand dar.

Eine Überschreitung der Höchstgrenze von 90 % Arbeitszeitausfall (also weniger als 10 % Arbeitsleistung über den gesamten Zeitraum), ist weder im Durchschnitt der Arbeitnehmer noch auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogen zulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt einen Rückforderungstatbestand dar.

Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes sind Zeiträume mit einer Ausfallszeit von 100 % möglich (auch für ganze Monate). Über den ganzen Zeitraum müssen aber zumindest 10 % bezahlte Arbeitsstunden vorliegen.

Lag die tatsächliche Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum über dem beantragten Kurzarbeitszeitausmaß, stellt dies kein Problem dar. Die Förderung des AMS fällt in diesem Fall einfach geringer aus.

Lag die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers im Kurzarbeitszeitraum aber unter dem beantragten Kurzarbeitszeitausmaß, gebührt auch keine Kurzarbeitszeitbeihilfe für diesen Zeitraum. Zeichnet sich frühzeitig ab, dass das beantragte Kurzarbeitszeitausmaß nicht erreicht wird, empfiehlt sich ein Kurzarbeitsbegehren um Änderung der laufenden Kurzarbeitszeitbeihilfe.

Wie gehen wir mit unseren Leasingmitarbeitern um?

Auch Leasingmitarbeiter können in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ist das Ausmaß der Kurzarbeit bekannt zu geben und es hat auf der Sozialpartnervereinbarung zu unterzeichnen.

Kann Kurzarbeit auch für Lehrlinge/Geringfügige Dienstnehmer/Geschäftsführer beantragt werden?

Lehrlinge, leitende Angestellte und Geschäftsführer, die dem ASVG unterliegen, können in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Für GmbH-Geschäftsführer, die dem GSVG unterliegen, ist keine Förderung vorgesehen. Auch geringfügig Beschäftigte können in die Kurzarbeit einbezogen werden, jedoch gebührt für diese keine Kurzarbeitsbeihilfe von Seiten des AMS.

Lehrlinge erhalten im Rahmen der Kurzarbeit weiterhin vom Arbeitgeber ihre volle Lehrlingsentschädigung, der Arbeitgeber erhält auch für die ausgefallene Arbeitszeit eine Kurzarbeitsunterstützung. Für geringfügig Beschäftigte gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe.

Kann ich auch während der Kurzarbeit Arbeitnehmer kündigen?

Grundsätzlich nicht, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten. Das heißt, der Arbeitgeber muss bei Austritten während der Kurzarbeit den Beschäftigungsstand durch Neueinstellungen aufrechterhalten. Sollte die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes nicht möglich sein, ist beim AMS um eine Ausnahmebewilligung anzusuchen.

Bereits vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitnehmer können in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn die Kündigungsfrist nach Ende der Behaltefrist (Ende Kurzarbeit zzgl 1 Monat Behaltefrist) endet.

Wie wird das Entgelt während Urlaub und Krankenstand bemessen?

Im Falle von Urlauben oder Krankenständen während der Kurzarbeit ist das Entgelt auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit zur Gänze vom Arbeitgeber zu bezahlen.

Mein Unternehmen hat mehrere Standorte, wo ist mein Antrag einzureichen?

Arbeitgeber mit einem oder mehreren Standorten in einem Bundesland haben die Kurzarbeit bei der Landesstelle einzureichen. Auch Arbeitgeber mit mehreren Standorten in mehreren Bundesländern müssen nur einen Antrag stellen, der zur Bearbeitung einer Landesorganisation zugewiesen wird.

Um Sie in diesen herausfordernden Zeiten bestmöglich unterstützen und beraten zu können, haben LeitnerLeitner und LeitnerLaw Rechtsanwälte gemeinsam standortübergreifend ein interdisziplinäres Team mit Experten aus den Bereichen Arbeitsrecht, Personalverrechnung und Betriebswirtschaft/Planung von Finanzierungsrechnung zusammengestellt.

Anfang kommender Woche wird unser Kooperationspartner LeitnerLeitner in einem Newsletter zur Personalverrechnung über die neuen Vorschriften zur Umsetzung von Kurzarbeit in der Personalverrechnung informieren. Falls Sie sich zu diesem Newsletter anmelden möchten, klicken Sie bitte hier.

Autor:innen

  • Johannes Edthaler
    Rechtsanwalt | Partner

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